Jena/Berlin (DAV). Ein Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ vor Fußgängerzonen soll – so wörtlich - sinnvolle geschäftliche Betätigung in dem Areal ermöglichen. Im Klartext: Lieferfahrzeuge dürfen da rein, um Geschäfte mit Waren zu versorgen. Auf diese Interpretation des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins(DAV) hin und informiert über die Entscheidung des OLG vom 17. Juli 2012 [...]weiterlesen