Das Gericht ist in dem genannten Urteil - im Gegensatz zur Erstinstanz - zu dem Ergebnis gelangt, dass der Auffahrende bei einem Kettenauffahrunfall auch für den Frontschaden des vorausfahrenden PKW in vollem Umfang zu haften habe. Es entspräche zwar der ständigen Rechtsprechung, dass bei Kettenauffahrunfällen hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens der im Übrigen zu Lasten [...]weiterlesen