Fortführung der Rechtsprechung zur Kappungsgrenze bei der Geschäftsgebühr: Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen Verfasser: Rechtsanwalt Ulrich Sefrin am 18. August 2012