Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht zwingend eine Pflicht zur Nutzung eines vorhandenen Fahrradweges besteht, auch wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen durch den Strassenbaulastträger angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung darf nämlich nur ergehen, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht. Das Aufstellen der Schilder Nr. 237, 240 und 241 bedarf also gem § 45 Abs.9 S. [...]weiterlesen