Leitsätze: § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist insoweit mit Unionsrecht unvereinbar, als die Anwendung der Regelung nicht voraussetzt, dass kumulativ ein Wohnsitzverstoß vorliegt (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.04.2012 - Rs. C- 419/10 - Hofmann -) Die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat in einem EU-Führerschein begründet [...]weiterlesen
Keine Änderung bei der gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine
Der EuGH stellt am 26.04.2012 mit der Rechtssache C-419/10 (Hofmann) erneut klar, dass Führerscheine der Mitgliedsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind ( wenn die Sperrfrist abgelaufen war und das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde). Hat ein EU-Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, das nachzuprüfen. Die Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen obliegt dem Ausstellerstaat. Der Besitz eines von [...]weiterlesen
Berlin, Berlin, Führerscheintourismus Teil I
Weil mir immer wieder Mandanten mit der Frage, ob sie den Führerschein nicht in Tschechien, Polen oder weiß der Teufel wo machen könnten, unterkommen, vor allem aber, weil es wohl kein anderes Thema gibt, zu dem derart viele Irrtümer und Falschinformationen im Internet kursieren, habe ich mich entschlossen, heute mal ein paar Zeilen zum Thema [...]weiterlesen