Ist der Unfallgeschädigte auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen, so hat er bekanntermaßen ein Recht darauf, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Die erstattungsfähige Anmietdauer wird im einzuholenden Sachverständigen-Gutachten regelmäßig vom Sachverständigen vorab geschätzt. Diese Schätzung des Sachverständigen ist letztendlich nicht maßgebend, wenn sich die Anmietnotwendigkeit durch Faktoren, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Geschädigten liegen, verlängert. [...]weiterlesen