BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 53/09 BGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 A a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senats-urteils BGHZ 155, 1 ff.). b) Will [...]weiterlesen