Nach Verkehrsunfällen entstehen zum Ärger des Geschädigten häufig Verzögerungen bei der Schadensregulierung. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist sofort nach Schadensentstehung fällig (§ 271 BGB). Nach Meinung des OLG Stuttgart ist dem Haftpflichtversicherer aber regelmäßig, selbst bei einfachen Sachverhalten, eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen. Im Streitfall hatte der Kläger zur Beschleunigung der Schadensregulierung einen Monat nach [...]weiterlesen