Der Betroffene war im März 2010 bei einer Verkehrskontrolle positiv auf THC getestet worden. Auf Fragen der Polizeibeamten gab er an, regelmäßig Cannabis zu konsumieren, den letzten Joint habe er vor Fahrtantritt geraucht. Die Blutuntersuchung ergab einen THC-Wert von 18,4 ng/ml und THC-Carbonsäure von 32,4 ng/ml. Im Februar 2011 teilte die Führerscheinstelle dem Betroffenen mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Der Betroffen teilte daraufhin mit, er sei bereit, sich regelmäßigen labormedizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um nachzuweisen, dass eine drogenspezifische Problematik bei ihm nicht vorliege. Von ihm gehe keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Seit mehr als einem Jahr sei er im Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden. Er lebe seither abstinent. Die Behörde interessierte das nicht, sie entzog den Führerschein. Hiergegen legte der Betroffene Widerspruch ein und meinte aufgrund des Zeitablaufs gebe es keinen Grund, an seiner Kraftfahreignung zu zweifeln. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, der Betroffene wollte es jetzt genau wissen und klagte.
Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab. Selbst wenn ein regelmäßiger Konsum beim Kläger nicht vorliegen sollte, komme es darauf nicht an. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Nachweis der Drogenabstinenz über ein Jahr allein reiche nicht aus, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederzuerlangen. Vielmehr hätte der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachweisen müssen, dass er im Umgang mit Drogen einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel vollzogen hat, also ein MPU-Gutachten vorlegen.
Aus den Gründen:
1. Die Fahrerlaubnisentziehung … beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids … (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).
2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle … gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis – so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 – 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt … geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall … und der Fahrerlaubnisentziehung … und erst recht des Widerspruchsbescheids …. verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel – ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung – zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).
Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids … als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall … abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.
3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts … über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 – 19 B 29/04 -, juris).
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids … stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im … (Widerspruchsverfahren) gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids …) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer – und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen – so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.
3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 – 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 – 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 – 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 – 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 – 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 – 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 – 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 – 10 S 3288/11 – und vom 06.12.2011 – 10 S 1832/11 -).
3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 – 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem – wie hier – über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).
Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.
Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber – anders als der Kläger – ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat. (…)
VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2012, Az: 4 K 1256/11
Der Kläger im zugrunde liegenden Verfahren gehört offensichtlich auch zur Spezies der Redseeligen. Nicht nur, dass er angab regelmäßig zu kiffen, nein, er setzte noch einen drauf und gab zu, den letzten Joint quasi noch im Autoascher ausgedrückt zu haben. Die Zeit die ihm nach der Drogenfahrt bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zur Verfügung stand, hätte er besser sinnvoll genutzt und Drogenscreenings bei einer anerkannten Begutachtungsstelle durchgeführt und sich auf die MPU vorbereitet.
Quelle: http://www.mitfugundrecht.de/category/verkehrsrecht/