Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Mithaftung eines Vorfahrtsberechtigten an einem Unfall auf 1/3 festgelegt, nachdem er selber zwischen 24% und 36% zu schnell gefahren ist. Eine genauere Differenzierung der Quoten für die beiden Enden der Bandbreite von 24-36% hält der Senat für entbehrlich. OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2011 – 12 U 189/10 Zur zitierten Webseite
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