Für den Vertragspartner eines Carsharing-Unternehmens ist es von erheblicher Bedeutung, ob er im Schadensfalle die gesamte Selbstbeteiligung nur erbringen muss, wenn an dem ihm überlassenen Fahrzeug ein Schaden mindestens in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung entstanden ist, oder auch dann, wenn er, etwa bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, Fremdschäden verursacht hat. Außerdem ist bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung die Vereinbarung eines Selbstbehalts im Schadensfall unüblich (BGH 23.2.2011, XII ZR 101/09).
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