M.Schimmel/Pixelio
Auch bei eindeutiger Haftung zu Ungunsten eines Unfallgegners muss ein Geschädigter sich nicht selbst mit dessen Versicherung herumplagen. Das Amtsgericht Mitte ist der zutreffenden Meinung, dass so eine Regulierung eines Unfallschadens keinesfalls eine „einfache Sache“ ist. Ein Geschädigter kann sich daher anwaltliche Hilfe nehmen, die Kosten hierfür hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu tragen.
Aus den Gründen:
(…) In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist. Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat. (…)
AG Mitte, Urteil vom 17.02.2009, Az: 3 C 3385/08 (SP 2009 268)
Quelle: http://www.mitfugundrecht.de/category/verkehrsrecht/