Eigentlich eine ganz klare Ansage, dieser § 29 Absatz 1 StVO:
Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
Allerdings schaffen es (Verkehrs-)Juristen locker, sich mit diesen fünf Worten stundenlang zu beschäftigen. Besser gesagt, mit nur dem einen (Un)Wort: Rennen.
Das Thüringer Oberlandesgerichts (1 Ss 139/04) hatte die Rechtsbeschwerde eines Motorradfahrers, nennen wir ihn Wilhelm Brause, auf dem Tisch.
Der Fall:
Dieser Herr Brause war nämlich mit seinem stollenbereiften Erdferkel unterwegs und zwar größtenteils abseits befestigter Straßen. An dem Mopped waren vorn und seitlich gut lesbare Ziffern angebracht. Und er war nicht allein. Es gab noch ein paar mehr dieser Motocrosser, die ähnlich gut ausgestattet waren. Reichlich Schaulustige und einige bunte Transporter fanden sich auch in der Gegend.
Die Luft vibrierte und es roch nach Äthanol, ein Geruch, der Wachtmeister vom Schlage Bulli Bullmann magisch anzieht.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist es Brause nicht gelungen zu verhindern, daß ihm die freundliche Bußgeldbehörde ein Ticket nach Hause schickt: 300 Euro, ein Fahrverbot von 1 Monat, drei Flens und die Verfahrenskosten. Wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO, der eine übermäßige Straßennutzung verbietet. Brause soll an einem Rennen teilgenommen haben. Jehova!
Das meinte auch das Amtsgericht, das den Bußgeldbescheid bestätigen wollte. Brause meinte hingegen, so geht das nicht. Er beschwert sich. Beim OLG Thüringen.
Die Lösung:
Und dieses ehrenwerte Gericht teilt uns mit, was Richter unter einem Rennen verstehen:
Nach Nr. 1 zu Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts (Gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt es dabei nicht an.
Was Richter nicht unter einem Rennen verstehen, haben sie auch aufgeschrieben:
Veranstaltungen, bei denen es nicht auf die Höchstgeschwindigkeit, sondern auf andere Leistungsmerkmale ankommt, sind nicht Rennen.
Aha, Fahrten mit Vollgas sind also Rennen. Fahrten mitohne Vollgas eben nicht.
Und was war nun mit Brause? Dazu hatte der Strafrichter beim Amtsgericht in der ersten Instanz einiges an Informationen gesammelt und in das Urteil geschrieben. Das reichte dem Oberlandesgericht aber nicht:
Die insoweit vom (Amts-)Gericht getroffenen Feststellungen, dass an diesem Tag mehrere Motorradfahrer eine schlammige Strecke durchfahren haben, die Maschinen mit Startnummern und einige asphaltierte Streckenteile mit Pfeilen versehen waren, Zuschauer das Geschehen verfolgten und ein offensichtlich zum Transport von Motorrädern bereitgestellter Transporter anwesend war, erfüllen die o.g. Merkmale eines Rennens i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO nicht. Insbesondere ist diesen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es bei dieser Veranstaltung um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder aber anderer Leistungsmerkmale, z. B. allein um die Beherrschung der Maschine im Gelände oder Geschicklichkeit, ging.
Na klar, es liegt auf der Hand: Brause und seine Sportsfreunde waren unterwegs, um sich die Vögelchen in der freien Natur anzuschauen. Und die Zuschauer waren die Mitglieder des lokalen Naturschutzvereins.
Ärgerlich für Brause war allerdings, daß das OLG die Sache nicht durchentscheiden und Brause freisprechen durfte. Dazu wurde dann noch einmal ein Amtsgericht bemüht. Der Strafrichter wird sich bedankt haben.
Anmerkung:
Bei der Lektüre des Beschlusse des OLG Thüringen möchte ich doch stark vermuten, daß die drei Richter nach ihrer Entscheidung ihre Robe an die Garderobe hängen, sich den Helm greifen und die Protektoren umschnallen, um auf ihren Crossern den Thüringer Wald umzupflügen.
Es gibt keinen Grund, auf ein Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid zu verzichten. Denn man weiß nie vorher, welche Art (Motor)Sport die Richter betreiben.