EU-Führerscheinrecht: Gilt eine EU-Fahrerlaubnis auch in Deutschland?

EU-Führerscheinrecht: Gilt eine EU-Fahrerlaubnis auch in Deutschland?

Wann darf ich mit einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren? Gilt meine EU-Fahrerlaubnis auch in Deutschland?

Die Frage, ob ein in einem Mitgliedsstaat der EU auf rechtmäßigem Wege erlangter Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, ist nach wie vor ein Dauerbrenner in der anwaltlichen Beratungspraxis. Wie oft wird von einem missgünstigen Zeugen eine Anzeige gemacht, weil der Nachbar nach einem Entzug der Fahrerlaubnis nun wieder mit einem EU-Führerschein Pkws lenkt. Sehr beliebt ist es auch, dass nach Vorzeigen eines oft polnischen oder auch tschechischen Führerscheins anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle gleich von der Polizei erst einmal der Führerschein beschlagt wird. Ein Verfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird dann rasch gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis eingeleitet.

Was ist dran? Wann darf ich mit einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren?

Grundsatz: Gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnisse durch EU-Mitgliedsstaaten
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, also einer nicht von einer deutschen Behörde ausgestellten Fahrerlaubnis, dürfen gemäß § 29 I 1 FeV „im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz“ haben.

Wo ist der „Wohnsitz“?

Zum Wohnsitz ist anzumerken, dass sich die Definition des „ordentlichen Wohnsitzes“ inhaltlich nach Art. 12 der Führerscheinrichtlinie richtet. Er ist dem Steuerrecht entnommen. Für die Beurteilung im Steuerrecht stehen regelmäßig in der Vergangenheit liegende Zeiträume zur Beurteilung an. Wenn sich jemand mehr als 185 Tage in einem Staat aufgehalten hat, ist regelmäßig von einem Wohnsitz in diesem Ort auszugehen. Gemäß § 7 I 3 FeV hat jedoch eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum aufhält, ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Inland, wenn sie regelmäßig ins Inland zurückkehrt.

EU-Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland

Wenn der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Fahrerlaubnis nun aber seinen ordentlichen Wohnsitz wieder im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, begründet, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 FeV.

Wenn also der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Fahrerlaubnis wieder einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, darf der Inhaber einer gültigen EU-bzw. EWR-Fahrerlaubnis im Umfang der Berechtigung Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen, § 28 I 1 Fahrerlaubnisverordnung.

Ausnahmen von der Berechtigung

Die Berechtigung mit der EU-bzw. EWR-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, gilt allerdings dann nicht für Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis, wenn diese

lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten – es sei denn, dass sie als
Studierende oder Schüler während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts den Führerschein erworben haben,
von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde vorläufig oder rechtskräftig in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen bekommen haben oder die Fahrerlaubnis nur deswegen nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis mehr erteilt bekommen dürfen,
in der Bundesrepublik Deutschland, in dem Staat, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wurde oder in dem Staat, in dem ein ordentlicher Wohnsitz besteht, ein Fahrverbot verhängt wurde oder der Führerschein nach § 94 StPO beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde, zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU-oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Verladens waren,
in bestimmten Drittstaaten eine Fahrerlaubnis (Prüfungsfall) umgetauscht haben oder aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates einen Führerschein-Umtausch bewerkstelligt haben oder Ähnliches.

Entzug der Fahrerlaubnis

Wenn also beispielsweise ein Entzug der Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde vorlag bzw. vorliegt, darf auch mit einem rechtmäßig erworbenen EU- bzw. EWR-Führerschein in Deutschland nicht ohne weiteres ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug geführt werden.

Feststellung der fehlenden Berechtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall durch einen feststellenden Verwaltungsakt die fehlende Berechtigung klarstellen. Ein Ausschluss der Berechtigung, gerade bei einem Entzug der Fahrerlaubnis, besteht allerdings dann nicht mehr, wenn die entsprechenden Entscheidungen nicht mehr in ein Fahrerlaubnisregister eingetragen werden dürfen.

Zuerkennung des Rechts nach Entzug nur auf Antrag

Das Recht, nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis von einer EU-oder EWR-Fahrerlaubnis wieder in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, wird von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.

Achtung: Nach Wegfall der Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperre lebt also das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland mit der EU- Fahrerlaubnis fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen nicht automatisch auf.

Das Recht muss vielmehr bei der für den jeweiligen EU-Fahrerlaubnisinhaber örtlich zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 V FeV beantragt werden.

Das Recht wird erteilt, wenn die Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Sperre nicht mehr bestehen, § 28 V 1 FeV. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die genannten Maßnahmen Entzug der Fahrerlaubnis oder anderes aus dem Verkehrszentralregister getilgt sind, § 28 V 2 FeV i.V.m. § 28 IV 3 FeV.

EuGH: Anerkennung muss ohne Vorbehalt erfolgen

Der Verwaltungsgerichtshof München hat schon mit einer Entscheidung vom 28.07.2009 – 11 CS 09.1122, abgedruckt auch in NZV 2010, Seite 106 die entsprechende Regelung in § 28 IV 3 Fahrerlaubnisverordnung zum Teil als in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung stehend angesehen. In der Literatur und auch in zahlreichen anderen Gerichtsentscheidungen ist jedoch fraglich, ob die Regelung europarechtskonform ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nämlich mehrfach entschieden, dass eine Fahrerlaubnis vorbehaltlos anerkannt werden muss, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt worden ist.

Wenn bei einem Entzug, also einer früheren Fahrerlaubnisentziehung keine Sperrfrist angeordnet worden war, ist eine neu erteilte ausländische EU-bzw. EWR-Fahrerlaubnis ebenfalls vorbehaltlos anzuerkennen.

In beiden Fällen besteht die Anerkennungspflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung des EuGH unmittelbar ab Erteilung der Fahrerlaubnis. Die Verweigerung der Anerkennung eine bestimmte Zeit über das Erscheinungsdatum hinaus entspricht nicht den Vorgaben des EuGH.

Einem im Verkehrszentralregister nicht getilgten Verstoß steht grundsätzlich eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Dies hat jedenfalls das Verwaltungsgericht Koblenz, abgedruckt in DAR 2010, Seite 160 entschieden.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteilen vom 26.06.2008 sowie mit Beschluss vom 03.07.2008 klargestellt, dass eine im EU-bzw. EWR-Ausland erteilte Fahrerlaubnis dann nicht anerkannt werden muss, wenn zum Zeitpunkt der Neuerteilung eine im Inland verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen war.

Auch eine während des Laufs einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis wird auch nicht durch Ablauf der Sperre wirksam.

Entsprechendes muss wohl nach der überwiegenden Auffassung auch für eine aufgrund Überschreitens der Punktegrenze nach § 4 X StVG entzogene Fahrerlaubnis gelten.

Fazit – Tipps zur EU-Fahrerlaubnis vom Rechtsanwalt und Fachanwalt

Wird ganz regelgerecht nach dem Ablauf einer Sperre aufgrund eines ausgesprochenen Entzuges der Fahrerlaubnis eine EU-Fahrerlaubnis bzw. EWR-Fahrerlaubnis erworben, kann grundsätzlich auch nach Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nicht absprechen.

Ob das deutsche Recht die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperre grundsätzlich von zusätzlichen Anforderungen abhängig macht z.B. einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, kann nach zahlreichen Gerichtsentscheidungen keine Rolle spielen. Ein „fortwirkender Eignungsmangel“ aus der Zeit vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Es kann also erst ein Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis für die deutsche Fahrerlaubnisbehörde Anlass bieten, eine neue Eignungsüberprüfung in Deutschland anzuordnen.

Der Europäische Gerichtshof hat allerdings durch Urteil vom 20.11.2008 ergänzend entschieden, dass eine im Ausland erteilte EU- bzw. EWR-Fahrerlaubis nicht anerkannt werden muss, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung in Deutschland ein Fahrverbot verhängt war und die deutsche Fahrerlaubnis später entzogen wurde, sofern beide Maßnahmen aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt waren.

Dementsprechend ist eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR erteilt wurde, während dem Betroffenen im Inland die Fahrerlaubnis entzogen war, sofern ihm die Fahrerlaubnis später aufgrund derselben Anlasstat endgültig entzogen worden ist.

Mit Urteil vom 13.10.2011 wurde dann noch ergänzend klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sich der Führerschein des Betroffenen bereits in polizeilicher Verwahrung befand und die deutsche Fahrerlaubnis aufgrund desselben Sachverhalts entzogen worden ist.

In einem weiteren Urteil vom 19.02.2009 muss nach dem Europäischen Gerichtshof eine im Ausland erteilte weitere Fahrerlaubnis, die der Betroffene nach Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis noch besitzt in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn die ausländische Fahrerlaubnis vor Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war. Die Wiederherstellung der Eignung nach dem Entzug der Fahrerlaubnis ist dann nämlich im Ausland nicht geprüft worden. Ein ausländischer EU-bzw. EWR-Führerschein, der nicht auf einer erneuten Prüfung der Fahreignung nach Art. 7 der 2. EU-Führerschein-Richtlinie im Erteilungsstaat beruht, sondern lediglich eine zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert, muss nicht anerkannt werden.

Diese vom Europäischen Gerichtshof seit dem Urteil vom 29.04.2004 („Kapper-Entscheidung“) unter der Geltung der 2. Führerschein-Richtlinie entwickelten Grundsätze gelten auch in gleicher Weise nach Inkrafttreten der 3. Führerschein-Richtlinie fort. Auch unter Geltung der 3. Führerschein-Richtlinie müssen EU-Fahrerlaubnisse bzw. EWR-Fahrerlaubnisse von allen Mitgliedstaaten vorbehaltlos anerkannt werden.

Lieber gleich zum Experten für EU-Fahrerlaubnisrecht

Die Befugnis zur Ablehnung der Gültigkeit von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Fahrerlaubnissen stellt auch weiterhin einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand dar. Auch nach Geltung der 3. Führerschein-Richtlinie kann die Gültigkeit einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis nur dann abgelehnt werden, wenn sie während einer Sperrfrist erteilt worden ist. § 28 IV 1 Nr. 3 FeV ist somit weiterhin auch unter Geltung der 3. Führerschein-Richtlinie nur auf Fälle anwendbar, in denen eine ausländische EU-bzw. EWR-Fahrerlaubnis während eine noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist.

Ebenso verhält es sich, wenn nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland erneut eine Sperre ausgesprochen wird.

Dennoch ist die Sach- und Rechtslage oft kompliziert und hängt immer vom Einzelfall ab.

Sie wollen wissen, ob Sie mit Ihrer EU-Fahrerlaubnis auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führen dürfen? Sie wollen eine EU-Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben lassen? Wir empfehlen dazu immer, sich von einem Experten auf diesem Gebiet beraten zu lassen.

Dr. Marc Herzog Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht berät Sie rund um das Thema EU-Fahrerlaubnis gerne!

Den Artikel finden Sie auch hier nochmal!

Autor:

Dr. jur. Marc Herzog, LL.M.
Rechtsanwalt
Master of Laws (Verkehrsrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht)
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Lehrbeauftragter für Strafrecht