Das Amtsgericht Minden hat durch Urteil vom 23.03.2010 – 19 C 127/09 – entschieden, dass die für die Anmietung eines Mietwagens erforderlichen Kosten auf Grundlage des Mittelwertes zu ermitteln sind, der sich aus dem sog. Mietpreisspiegel der Fa. Euratax-Schwacke ermitteln lässt.
Allein maßgeblich ist die Eingruppierung des Fahrzeuges in die sog. Schwacke-Liste. Das Gericht erteilt der Auffassung, dass ein Abgleich der sog. Schwacke-Liste und der Markterhebung des Fraunhofer-Instituts in der Weise vorzunehmen sei, dass aus beiden ein Mittelwert gebildet werde, eine Absage, da hierdurch der Geschädigte eines Verkehrsunfalls völlig überfordert werde.
Im vorliegenden Fall waren die Mietwagenkosten auch nicht auf die Dauer der erforderlichen Reparatur zu beschränken, da sich für den Geschädigten, dem eine Finanzierung der Schadensbehebung aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme nicht möglich war, aufgrund des Verhaltens der in Anspruch genommenen Versicherung die Unfallregulierung verzögerte.