Freispruch beim Leivtec XV 3 wegen fehlender Rohmessdaten
Das AG St. Ingbert, Urteil vom 26.04.2017 – 2 OWi 379/16 hat einen Betroffenen wegen fehlender Überprüfbarkeit der Geschwindigkeitsmessung freigesprochen. In dem Verfahren wurde abermals ein Sachverständiger zu der Frage der Auswirkung der Löschung der Rohmessdaten vernommen. In den Leitsätzen heißt es:
1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK folgt im Falle der Annahme eines standardisierten Messverfahrens, dass der Betroffene – wenn ihm schon auferlegt wird, konkrete Messfehler vorzutragen -, auch in die Lage versetzt werden muss, genau dies tun zu können. Um eine technische Messung sinnvoll angreifen und mögliche Fehler aufzeigen zu können, bedarf es daher rein denklogisch schon der Überprüfungsmöglichkeit der Messdaten.
2. Hierzu bedarf der Betroffene aber zwingend Einsicht in die Rohmessdaten, um die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Anderenfalls befände sich der Betroffene in einem nicht aufzulösenden Teufelskreis, da er konkrete Umstände für eine fehlerhafte Messung vortragen zu müssen ohne die Messung – insbesondere die Messdaten – überhaupt zu kennen, die ihn nach Ansicht des erkennenden Gerichts erst in die Lage versetzen können, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vortragen zu können.
Es lohnt sich also, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen.