Mit Beschluss vom 21.11.2013 hat das Oberverwaltungsgericht NRW – 16 B 1288/13 – jetzt klargestellt, dass das Tattagsprinzip auch bei der Frage des Erreichens von 18 Punkten und damit einer Maßnahme der Führerscheinstelle nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (das ist die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten) gelten soll. In dem Beschluss heißt es u.a.:
„Die Maßgeblichkeit des Tattages folgt mit hinlänglicher Deutlichkeit insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 4 StVG (Punktabzug wegen freiwilliger Inanspruchnahme von Hilfestellungen) auf den Tattag und gerade nicht auf die Rechtskraft ahndender Entscheidungen abgestellt hat.
Diese Sichtweise ist auch zugrundezulegen, wenn es um die Frage geht, zu welchem Zeitpunkt sich ein zum Erreichen der dritten und letzten Sanktionsstufe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG führender Punktezuwachs ergibt. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den o.g. Urteilen lassen erkennen, dass das Tattagprinzip über den Regelungsbereich des § 4 Abs. 4 StVG allgemein im Rahmen der Bestimmungen des Punktsystems gelten soll.
Ein einleuchtender Grund, warum Punktezuwächse, die zum Erreichen einer der beiden ersten Sanktionsstufen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG führen, dem Tattagprinzip unterworfen sein sollen, während das für das Erreichen der dritten Sanktionsstufe nicht gelten solle, ist nicht erkennbar.
Entscheidend für den Verlust der Fahreignung und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist nur, dass sich irgendwann im zeitlichen Vorfeld der ordnungsbehördlichen Reaktion 18 oder mehr Punkte „ergeben“.
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass dieser Punktestand noch im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung Bestand hat; eine nach dem „Sich‑Ergeben“ der Punkte eintretende Tilgung im Verkehrszentralregister ist für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung.“
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