Das OLG Saarbrücken hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass es auch bei einer sogenannten halben Vorfahrt im Grundsatz bei der Alleinhaftung dessen bleibt, der einen Vorfahrtsverstoß begangen hat. Will dieser auch nur die Betriebsgefahr zu Lasten des Vorfahrtberechtigten durchsetzen, so muss er einen Verstoß des Unfallgegners nachweisen Gelingt ihm dies nicht, so bleibt [...]weiterlesen