In der Regel kein rechts vor links auf Parkplätzen – und damit oftmals eine Haftungsteilung – , aber dennoch im Einzelfall eine Haftungsverteilung von 70:30 möglich (BGH Urteil vom 22.11.2022, Az.: VI ZR 344/21) Verfasser: Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter am 21. November 2024