Der Fall: Unser Mandant befuhr eine Vorfahrtstraße, bei der rechts vor links galt. Da der Vorfahrtsverpflichtete ebenfalls in den Kreuzungsbereich einfuhr, kam es zur Kollision. Das Problem: Die gegnerische Haftpflichtversicherung wandte eine Mithaftung von 25 % ein, weil unser Mandant angeblich die Kollision bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Urteil: Das Amtsgericht hat [...]weiterlesen