Verkehrsrecht Merzig: Auch in Fällen der sog. „halben Vorfahrt“ ist dem Vorfahrtsberechtigten nur in Sonderfällen eine Mithaftung zuzurechnen (Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern – vom 06.02.2024) Verfasser: Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter am 26. Februar 2024