Monat: März 2022

Die Tiergefahr ist nur dann in Ansatz zu bringen, wenn nachgewiesen ist, dass diese auch tatsächlich zur Verursachung des Schadens beigetragen hat (Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15.03.2022).

Verfasser: am 21. März 2022

Rechtsanwalt Klaus SpiegelhalterDer Fall: Der Hund unseres Mandanten befand sich in einem PKW, als ein anderer Hund an dem PKW hochsprang und diesen verkratzte. Die entsprechenden Schäden wurden beim Halter und Führer des Hundes geltend gemacht. Das Problem: Die Haftpflichtversicherung zahlt lediglich 70 %, weil - so argumentierte die Versicherung -  sich die Tiergefahr des Hundes unseres [...]weiterlesen