Nach einem kürzlich veröffentlichtem Beschluss des BGH verstößt auch die Nutzung eines Taschenrechners gegen § 23 Abs.1a, S. 1 StVO. Zu den elektronischen Geräten, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind, gehöre auch ein elektronischer Taschenrechner. Dies ergäbe sich, so der BGH, aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der genannten Vorschrift. Da der genannte [...]weiterlesen