Blitzer: Das OLG Celle benötigt keine Rohmessdaten, aber…

Blitzer und Rohmessdaten

Das OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 Ss OWi 93/17 hat eine Rechtbeschwerde wegen fehelender Rohmessdaten abgelehnt. In der Kurzformel bedeutet dies, dass es der Verteidigung nicht möglich ist, die Ordnungsgemäßheit der Messung zu kontrollieren. Es genüge insoweit wenn die PTB dazu im Stande sei.

In dem Beschluss heißt es:

„Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Bamberg, DAR 2016,146). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, a. a. O., m. w. N.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Messungen mit dem .Messgerät Leivtec XV3, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (vgl. OLG Celle, NZV 2014, 232; VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2011, 11 K 459.10). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen. Danach waren die verwendeten Kabel bei der streitgegenständlichen Messung bauartzugelassen. Durch einen möglichen früheren Austausch der Kabel ist auch die Eichung nicht erloschen. Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass ein Kabelaustausch in der Vergangenheit die Gültigkeit der Eichung nicht berührt, da sich die Eichung beim Messgerät Leivtec XV3 gerade nicht auf die Kabellänge bezieht. Die Messung erfolgt daher in einem standardisierten Messverfahren.“

Allerdings gibt es Gerichte, die dies anders sehen, denn ohne eine Prüfbarkeit der Messung durch das Vorenthalten der Rohmessdaten, wird das Recht auf ein faires Verfahren tangiert und letztlich auch verletzt. So hat es das Amtsgericht Neunkirchen, Urteil vom 20.06.2017, Az.: 19 OWi 63 Js 3046/16 (532/16) entschieden.

Lassen Sie sich also von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten, wenn Sie geblitzt worden sind.