Bad Windsheim, 2. März 2017 – Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestattet das Verwenden von Schall- oder Leuchtzeichen nur bei Gefahr oder wenn außerhalb geschlossener Ortschaften überholt wird. In manchen Fällen, etwa bei einer Hochzeit oder nach einem Fußballspiel, kann die Polizei ein Auge zudrücken. Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) erinnert daran, dass Autofahrerinnen und Autofahrer nicht bei jeder Gelegenheit hupen sollten, damit das Warnsignal auch ein solches bleibt.