Bremen/Berlin (DAV). Auch wenn der Mietwagen nur wenig genutzt wird, kann das Unfallopfer den Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug verlangen. Dies trifft vor allem auf Rentner zu, die aufgrund von Krankheit oder Schwäche auch für kurze Strecken auf ein Auto angewiesen sind. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 13. Dezember 2012 (AZ: 9 C 330/11).
Der fast 70-jährige Rentner war Unfallopfer und wollte die Kosten für einen Mietwagen ersetzt bekommen. In fünf Tagen war er mit dem Mietwagen insgesamt lediglich 44 Kilometer gefahren. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die gesamten Kosten zu tragen, da der Mann nicht auf den Mietwagen angewiesen gewesen sei. Schließlich habe er ihn nur wenig genutzt.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar nehme man die Notwendigkeit für einen Mietwagen erst dann an, wenn man das Auto für mindestens 20 Kilometer pro Tag benötige. Dieser Grundsatz könne hier aber nicht angewendet werden. Der Rentner wohne in einer ländlichen Gegend und habe ebenso wie seine Frau einen Schlaganfall erlitten. Daher habe er auch ein berechtigtes Interesse an einem Mietwagen. Das gelte auch dann, wenn er damit nur einkaufen oder Arztbesuche wahrnehmen wolle.
Informationen: www.verkehrsrecht.de