Die Stadt Bitburg muss dem Inhaber einer ortsansässigen Firma Schadenersatz leisten, weil Kinder eines städtischen Kindergartens dessen Auto beschädigt haben. Dies hat das Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 21.06.2012 entschieden (Az.: 1 U 1086/11). Die Erzieherinnen der betreffenden Kindertagesstätte (Kita) hätten in dem speziellen Einzelfall ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Im Juni 2010 stellte der Kläger, der Inhaber einer ortsansässigen Firma ist, sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer Kindertagesstätte ab und begab sich in das anliegende Gebäude. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich eine Gruppe von acht Kindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurde. Drei Kinder verließen die Gruppe und begaben sich in Richtung des Außenzaunes, der zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig ist. Sie nahmen Steine in die Hand und warfen diese gegen das parkende Auto des Klägers. Es handelte sich um so viele Steine, dass insgesamt 21 Dellen im Fahrzeug festgestellt wurden.
Beschaffenheit des Freigeländes begründete hier Gefahrenpotential für fremdes Eigentum
Zwar betont das OLG, eine permanente und lückenlose Überwachung der Kinder «auf Schritt und Tritt» sei in einer Kita nicht zu gewährleisten und auch nicht geboten. Für die Frage der Aufsichtspflichtverletzung müssten immer die Besonderheiten des einzelnen Falles in den Blick genommen werden, wie etwa die Eigenheiten der jeweiligen Kinder, die örtlichen Gegebenheiten und die Aufsichtssituation. Die Beschaffenheit des Freigeländes (lockere große Kieselsteine, durchlässiger Zaun zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche) habe in diesem speziellen Fall ein konkretes Gefahrenpotential für fremdes Eigentum entstehen lassen.
OLG geht von Verletzung der Aufsichtspflicht durch Kita-Erzieher aus. OLG sieht Beweislast für Erfüllung der Aufsichtspflicht durch Erzieher bei Stadt. Zur zitierten Website