Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit- beispielsweise eineGeschwindigkeitsüberschreitung- kann unter den Voraussetzungen des § 25 StVO und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Allerdings kann in Einzelfällen die Behördebzw. das Gericht vom Fahrverbot absehen.
Im vorliegenden Fall überschritt der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit auf einer Bundesautobahn um 41 km/h, woraufhin gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 185,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde, wobei hier schon bußgelderhöhend berücksichtigt wurde, dass der Betroffene mehrmals verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war. Das AG Wuppertal (26 OWi 623 Js 1901/10 – 267/10) sah im Urteil von der Verhängung des Fahrverbots ab.
Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes in solchen Fällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbotes trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht.
Hierzu zählt insbesondere eine berufliche Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes (BGH NZV 2004, 211 ff.; VRS 106, 393 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.). Bloße berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen indes nicht aus. Von dem Fahrverbot darf allerdings nur dann abgesehen werden, wenn die drohenden beruflichen oder existenziellen Folgen nicht anders abgewendet werden können.
Der Betroffene baute sich im vorliegenden Fall eine Existenz als Elektromeister auf. Dementsprechend war er zum Transport von Gerätschaften und insbesondere zur Kundenakquise auf ein Fahrzeug angewiesen. Die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs hielt das Gericht hier für nicht zumutbar. Auch sei es ausgeschlossen, dass die Ehefrau den Betroffenen zu den Terminen fahre, da diese schon die drei Kinder betreue. Ein häufiger Grund, weswegen ein Fahrverbot aufrechterhalten bleibt, besteht zudem in der Möglichkeit des Betroffenen, zur Finanzierung eines Fahrers einen Kredit aufzunehmen. Da der Betroffene jedoch kurz vor seiner Existenzgründung noch Arbeitslosengeld I bezog und die Familie zu unterhalten hatte, lehnte das Gericht auch diese Möglichkeit ab.
Das Gericht sah daher in der Verhängung des Fahrverbots eine unverhältnismäßige und unbillige Härte gegenüber dem Betroffenen. Es blieb im Ergebnis bei einer Geldbuße von 185,00 €.[Stud.jur. Schaeffer]
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