A.Mertes/Pixelio
Wie so oft eine Beratung nach einer Drogenfahrt, die einen zerknirschten Mandanten zurück lässt. Hätte ich doch bloß die Klappe gehalten…. Der Mandant war von der Polizei angehalten worden und hatte freiwillig einem Drogenvortest zugestimmt. Als dieser positiv ausfiel, wurde eine Blutentnahme angeordnet. Die magische Grenze von 1,0 ng/ml Tetrahydrocanabinol im Blut war überschritten und er hatte damit ein Bußgeldverfahren mit Fahrverbot gewonnen.
Damit ist es natürlich nicht erledigt, das wissen nur die meisten Betroffenen nicht. Als jetzt die Führerscheinstelle ein nettes Schreiben schickte und ankündigte, es sei beabsichtigt, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, dachte er sich, es sei jetzt doch wohl besser mal jemanden zu fragen, der sich damit auskennt.
Grundsätzlich waren die Blutwerte mit etwas über 1 ng/ml Tetrahydrocanabinol (THC) und 10 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) nicht besonders dramatisch, zumindest wäre der für eine Entziehung erforderliche Gelegenheitskonsum nicht ohne weiteres nachweisbar gewesen. Die Werte hätten auch durch einen erstmaligen Probierkonsum entstanden sein können. Der Mandant machte aber einen Fehler. Er redete. Zu seinen Konsumgewohnheiten befragt, soll er den Polizeibeamten gesagt haben, es seien 1 bis 2 Joints die Woche. Das stimme so aber nicht meinte er nun, er habe gesagt, er rauche 1 bis 2 Joints im Monat. Das macht nur keinen Unterschied.
Nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) führt der regelmäßige (Nr. 9.2.1) und – wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt, also wenn man bekifft am Steuer erwischt wird – der gelegentliche (Nr. 9.2.2), Cannabiskonsum zum Wegfall der Fahreignung und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Belässt es jemand also bei einem einmaligen, experimentellen Gebrauch von Cannabis, so ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Den Nachweis dass ein Kraftfahrer Cannabis mehr als nur einmal konsumiert hat, muss die Behörde führen. In aller Regel wird, wenn der Betroffene schweigt, nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss auf die Höhe der durch eine Blutprobe festgestellten THC– und THC-COOH-Werte abgestellt, soweit es um die Frage des regelmäßigen bzw. gelegentlichen Konsums geht. Wenn nicht der Betroffene so nett ist und der Polizei seine Konsumgewohnheiten ins Protokoll diktiert. Selbst wenn der Betroffene nicht ordnungsgemäß über sein Schweigerecht belehrt wurde, sind seine Angaben im Verwaltungsverfahren verwertbar.
Sind ein gelegentlicher Konsum und mangelndes Trennungsvermögen oder ein regelmäßiger Konsum nicht zweifelsfrei feststellbar, kann die Behörde den Vorfall zwar zum Anlass nehmen, ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Aufklärung des Konsummusters anzuordnen, nicht aber sofort die Fahrerlaubnis entziehen.
Als Folge seiner Redseeligkeit wird dem Mandanten, da die Behörde von regelmäßigem Konsum ausgeht, nun die Fahrerlaubnis entzogen, der darf diese neu beantragen und erhält die Fahrerlaubnis erst wieder, nachdem er einen Abstinenznachweis über einen längeren Zeitraum geführt und dann auch noch eine MPU erfolgreich bestanden hat.
Das Sprichwort, Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, macht durchaus Sinn. Wird man angehalten, sollte man entsprechende Fragen der Polizei nach dem Konsumverhalten ebenso unbeantwortet lassen, wie Fragen nach „gängigen Markpreisen“ für ein Gramm. Liegt keine Erklärung vor, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die Gelegentlichkeit oder Regelmäßigkeit des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann. Also, Klappe halten.
Quelle: http://www.mitfugundrecht.de/category/verkehrsrecht/