Man soll nicht immer alles glauben was die Werbung verspricht und schon gar nicht sollte man alles nachmachen. Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat aktuell nämlich einen interessanten Rechtsstreit zu entscheiden. Die Frage ist, ob ein gewerblicher Mietwagenanbieter Schadensersatz dafür verlangen kann, dass ein Fahrzeugmieter mit einem Geländewagen einen Teich durchfährt und es dadurch zu einem kapitalen Motorschaden kommt.
Der Beklagte wollte sich wohl ein spannendes Wochenende gönnen und mietete bei Sixt einen BMW X 3. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein sogenanntes SUV (Sport-Utility-Vehicle) oder auf Deutsch, einen sportlichen Geländewagen. Es wurde eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle vereinbart und los ging die Fahrt. Der Beklagte fuhr, wie es sich für einen Geländewagen geziemt, abseits befestigter Straßen nach Vechta zu einem Teich und durchquerte diesen am Rande. Dabei saugte der Motor statt Luft Wasser an und es kam zu einem kapitalen Motorschaden. Das Fahrzeug blieb noch im Teich stehen und musste abgeschleppt werden. Sixt verlangt für die Reparatur Schadensersatz in Höhe von 5.105,- Euro.
Der Beklagte behauptet, ihm sei der Teich und dessen Wassertiefe gut bekannt gewesen und deshalb habe er sich zugetraut, diesen am Rande über eine Länge von etwa 8 Metern zu durchfahren. Dies habe auch geklappt. Deshalb habe er gewendet und sei die gleiche Strecke nochmals durch den Teich gefahren. Dabei sei für ihn überraschend der Motor ausgegangen und der Wagen stehen geblieben. Da BMW mit diesem Fahrzeug in Werbespots auch durch Wasser fahre, habe er dies für machbar gehalten. Sixt hält das Verhalten des Beklagten für grob fahrlässig und deshalb nicht von der Haftungsfreistellung umfasst und macht den hälftigen Schaden am Motor geltend. Abseits befestigter Straßen habe er nicht fahren dürfen und selbst wenn, habe er sich unmittelbar vor dem Einfahren in den Teich von der Wassertiefe überzeugen müssen.
Beim Landgericht fand am 22.02.2012 zunächst einmal der sogenannte Gütetermin statt. Dabei werden die Sach- und Rechtslage sowie die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung erörtert. Es sollen zudem drei Zeugen zu dem Hergang des Vorfalls gehört werden. Mit einem Urteil ist in dem Termin noch nicht zu rechnen. Wir verfolgen die Sache gespannt weiter.
LG Osnabrück, Az: 12 O 2221/11
Quelle: Pressemitteilung vom 21.02.2012
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