Rechtsschutzversicherung und Strafrecht

Es scheint ein weitverbreiteter Irrglaube zu sein, dass so eine Rechtsschutzversicherung gegen wirklich jedes juristische Unheil schützt was es gibt. Sofern nicht bestimmte Rechtsgebiete ohnehin vom Versicherungsvertrag ausgenommen sind,  ist beim Strafrecht in aller Regel Schluss. Aber wie immer gilt, keine Regel ohne Ausnahme.

Straßenverkehrsdelikte

Vergehen aus dem Bereich des Straßenverkehrs sind, soweit diese (auch) fahrlässig begangen werden können versichert, natürlich nur, wenn Verkehrsrechtsschutz auch vom Vertrag umfasst ist.

Delikte wie die fahrlässige Köperverletzung (§ 229 StGB) oder im schlimmsten Fall die fahrlässige Tötung im Straßenverkehr (§ 222 StGB) sind versichert. Bei anderen Delikten kommt es darauf an, ob sie vorsätzlich, als auch fahrlässig begangen werden können. Zu nennen wären hier z.B. die Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) oder die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), sogar das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Die sog. Unfallflucht (§ 242 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) oder die Beleidigung (§ 185 StGB) sind im Straßenverkehr recht häufig vorkommende und vor allem Vorsatzdelikte, hier erteilen die die Rechtschutzversicherer lediglich eine eingeschränkte Deckungszusage unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteter Vorschüsse, falls später eine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Wenn das Verfahren ohne Verurteilung z.B. gegen Auflage eingestellt wird, muss die Versicherung zahlen.

Entscheidend ist demnach nicht, ob wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit ermittelt wird, sondern ob später eine Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt,  dann entfällt nämlich der Versicherungsschutz nachträglich und der Versicherungsnehmer muss seiner Rechtsschutzversicherung  die von dort an den Verteidiger bereits gezahlte Vergütung zurück erstatten.

Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs

Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs die nicht fahrlässig begangen werden können, sind nicht versichert, z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Sachbeschädigung. Auch die Beleidigung oder Nötigung ohne Bezug zum Straßenverkehr. Da kommt es auch nicht mehr darauf an, ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht.

Vergehen, die nur vorsätzlich begehbar sind, können über eine sog. Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung abgedeckt werden. Sinn macht dies z.B. für Vertretungsberechtigte von Gesellschaften, die sich im Insolvenzfall schnell einmal einem bunten Strauß an Straftatvorwürfen ausgesetzt sehen können.

Verbrechen, also Straftaten die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden, sind in keinem Fall versichert. Ansonsten könnte man, um es übertrieben auszudrücken, die unliebsame Schwiegermutter umbringen und sich danach auf Kosten der Rechtsschutzversicherung einen Strafverteidiger leisten.

Quelle: http://www.mitfugundrecht.de/category/verkehrsrecht/