VVG § 81 II; AKB 2008 D.2.1, A.2.16.1
Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass auch eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,33 und 0,4 Promille wegen grober Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung von 50% in der Vollkaskoversicherung führen kann, wenn der Fahrer eines stark motorisierten Fahrzeugs bei übersichtlicher Verkehrslage von der Fahrbahn abkommt. LG Flensburg, Urteil vom 24.08.2011 – 4 O 9/11, BeckRS 2011, 23249