Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.6.2011, Aktenzeichen VIII ZR 202/10, entschieden, dass ein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigen Mängeln unabhängig von der Anzahl der Vor-Reparaturversuche ausgeschlossen ist, wenn der Mangel grundsätzlich behebbar war und dessen Beseitigungskosten nur max. 1 % des Kaufpreises ausmacht. Der Bundesgerichtshof stellt hierbei auf §323 Abs. 5 S. 2 BGB ab. Danach ist bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ein Rücktritt ausgeschlossen. Dieses “unerheblich” liegt nach Bundesgerichtshof zumindest bei nur einprozentigen Reparaturkosten vor auch wenn das streitgegenständliche Fahrzeug ein Luxusfahrzeug ist