Kein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigem Mangel (1% des Kaufpreises)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.6.2011, Aktenzeichen VIII ZR 202/10, entschieden, dass ein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigen Mängeln unabhängig von der Anzahl der Vor-Reparaturversuche ausgeschlossen ist, wenn der Mangel grundsätzlich behebbar war und dessen Beseitigungskosten nur max. 1 % des Kaufpreises ausmacht. Der Bundesgerichtshof stellt hierbei auf §323 Abs. 5 S. 2 BGB ab. Danach ist bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ein Rücktritt ausgeschlossen. Dieses “unerheblich” liegt nach Bundesgerichtshof zumindest bei nur einprozentigen Reparaturkosten vor auch wenn das streitgegenständliche Fahrzeug ein Luxusfahrzeug ist

Quelle: http://www.rosskopf-langhans.de