Ein Abschleppunternehmen kann pauschalierte Kosten für die «Fahrzeugvorbereitung» in Höhe von 90 Euro verlangen. Dies hat im Rechtsstreit zwischen einem bundesweit tätigen Abschleppunternehmen und einem Falschparker das Landgericht München I Anfang April 2011 nach eigener Mitteilung im Sinne des Abschleppunternehmens entschieden. Denn neben den reinen Abschleppkosten seien die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung, ersatzfähig. Wegen der bundesweiten Bedeutung des Falles hat das LG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil, Az.: 15 S 14002/09, nicht rechtskräftig). Zur zitierten Webseite