Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen. Die in einen solchen Vertrag aufgenommenen Klausel über eine “Werbemittel- und Platzmietpauschale” ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam (Urt. v. 13.01.2011, Az.: III ZR 78/10).
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