Nach Auffassung des OLG München gem. Urteil vom 29.07.2010, Az: 10 W 1789/10 ist die Dauer der Prüffrist des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers vor der Unfallschadenregulierung grundsätzlich von der Lage des Einzelfalles abhängig, beträgt in der Regel aber maximal vier Wochen.
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