In dieser Sache hatten wir mit Erfolg Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis eingelegt. Das Landgericht Neuruppin hatte recht deutliche Worte zu den Umständen einer durch einen Bereitschaftstaatsanwalt angeordneten Blutentnahme gefunden und das von uns geltend gemachte Beweisverwertungsverbot bejaht. In seinem Beschluss stelle das Landgericht zum Schluss klar, dass mangels Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens das einzige Beweismittel fehlt und unserem Mandanten eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht nachweisbar sei.
Die Staatsanwaltschaft hatte am Tag der Entscheidung des Landgerichts zähneknirschend angerufen und gefragt, wohin der Führerschein geschickt werden soll. Wir waren eigentlich davon ausgegangen, dass demnächst eine Einstellungsmitteilung kommt und wir die Akte schließen können. Weit gefehlt.
Statt dessen trudelte ein Strafbefehl ein, in dem unserem Mandanten Fahren im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit vorgeworfen wird. Als einziges Beweismittel wird natürlich das Blutalkoholgutachten angegeben. Es knüpfen sich mehrere Fragen an. Halten Staatsanwaltschaft und Amtsgericht uns für nicht fähig, in einer Hauptverhandlung der Verwertung des Beweismittels zu widersprechen? Bislang haben wir in dieser Sache keine Fehler gemacht, warum sollten wir es jetzt tun? Haben Staatsanwaltschaft und Amtsgericht den Beschluss des Landgerichts nicht gelesen oder vielleicht nicht verstanden? Dann sollten wir über einen Verlesungsantrag ernsthaft nachdenken. Und für den Fall einer Verurteilung landet der Fall dann bei dem Landgericht, welches schon den 111a-Beschluss aufgehoben hat. Aber vielleicht arbeitet man ja gern für den Papierkorb.
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