Blutentnahme durch Polizei nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs

BVG Karlsruhe, Aktenzeichen: 2 BvR 1046/08 – Urteil vom 11.06.2010: Soll bei einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt nach Ansicht der Polizei eine Blutentnahme vorgenommen werden, ist zuvor ein Richter einzuschalten und dessen Zustimmung einzuholen. Eine Anordnung zur Blutentnahme durch die Polizei darf nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs („Gefahr in …
Quelle: verkehrsanwaelte.de