Der Fall: Ein Fahrzeug steht im absoluten Halteverbot vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Berlin. Eine konkrete Behinderung geht von diesem Fahrzeug nicht aus. Dennoch veranlasste die Polizei die Umsetzung, sprich das Abschleppen des Fahrzeugs.
Der Fahrer wandte sich nun gegen den erlassenen Gebührenbescheid in Höhe von 125,- €. Zur Begründung führte er aus, dass für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar war, aus welchen Gründen hier ein Halteverbot eingerichtet war.
Das Verwaltungsgericht Berlin ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten und lehnte die Klage ab (AZ. VG 11 K 279.10). Es bekräftigte damit die ständige Rechtsprechung, die besagt, dass von einem falsch geparkten Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dieser müsse die Polizei durch sofortiges Handeln entgegentreten.
Vorliegend sei es offensichtlich, dass vor der Oberschule eine jüdischen Gemeinde die Einrichtung eines absoluten Halteverbots zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt sei. Die Funktion dieses Sicherheitsbereiches kann nur dann erfüllt werden, wenn er auch durchgehend von parkenden Fahrzeugen freigehalten wird.
Die Aufgabe der Verkehrsbehörde geht jedenfalls nicht soweit, die Motive und Hintergründe eines absoluten Halteverbots bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens erkennbar zu machen.
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