Erstattungsfähigkeit der Kosten für den eigenen Anwalts, wenn auch der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer anwaltlich vertreten ist

Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Bestellung eines eigenen Anwalts für Klage und Widerklage, wenn auch der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer anwaltlich vertreten ist

Das Amtsgericht Kirchhain hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.08.2010 – Aktenzeichen: 7 C 59/09 – entschieden, dass die Kosten für die Bestellung eines eigenen Anwalts sowohl für die Klage als auch für die Widerklage durch den Kläger nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn ein besonderer sachlicher Grund für die Bestellung eines eigenen Anwalts besteht. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren das Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes deswegen bejaht, weil der Haftpflichtversicherer des Klägers diesen in Regress nehmen wollte.

In seinem Urteil vom 19.03.2010 – Geschäftsnummer: 7 C 59/09 – hält das Amtsgericht Kirchhain an seiner Auffassung fest, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung unter Zuhilfenahme eines Anwalts in vollem Umfang, da es sich hierbei um erstattungsfähige Aufwendung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt, erstattet werden müssen.

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