Diese Frage hat das OLG Oldenburg laut Schadensfixblog in den Raum geworfen. Denn – so das OLG überzeugend – es sei aus der Formulierung des Gesetzes nicht erkennbar, welche Reifen wann unter welchen Voraussetzungen ungeeignet seien, womit die Norm unbestimmt sei und damit verfassungswidrig. Da insoweit keine konkrete Winterreifenpflicht bestünde und technisch manche Winterreifen einen längeren Bremsweg als manche Sommerreifen hätten, wäre unklar, wann der Gesetzgeber welches Verhalten unter Strafe stellen würde.
Die Entscheidung überzeugt in ihrer Begründnung, auch wenn ein fatales Signal von dieser ausgehen kann. Explicit wird nicht der Sommerreifen im Winter geschützt, nur die Bußgeldnorm in ihrer schriftlichen Fassung kritisiert.