Das Amtsgericht Wiesbaden kommt in seinem Urteil vom 16.03.2010 – Aktenzeichen: 91 C 4877/09 (11) – zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO seiner Schätzung die sog. Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zugrunde legen darf, denn diese stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar.