Rechtsanwalt Schmenger (Mainz) meldet:
Das Amtsgericht Wiesbaden (93 C 5016/09) hat entschieden, dass Aussagen zur allgemeinen Verwertbarkeit der Schwacke Mietpreistabelle die Anwendbarkeit derselben nicht ausschließen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung seien nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind und sich die angeblich falsche Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirkt. Die Darlegung von im Internet ermittelten Mietpreisen für einen Zeitraum einige Monate nach der Anmietung sei hierfür nicht geeignet.
Die Klägerin musste anlässlich eines unverschuldeten Unfalles einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Für insgesamt 19 Tage wurde ihr ein Betrag von 1.103,05 in Rechnung gestellt. Der Vermieter orientierte sich bei seiner Preisgestaltung am “Normaltarif Schwacke Mietpreisspiegel”.
Selbstbwusst teilte die WGV mit, man habe pauschal 520 EUR gezahlt und dem Vermieter eine Begründung gegeben. Von einer Diskussion mit dem beauftragten Anwalt wollte man sich offenbar fernhalten. Vielleicht schämte man sich auch ein bisschen, hatte man doch für den Vermieter nur einen alten Textbaustein übrig, wonach angeblich nach “Unfallersatztarif” abgerechnet worden sei. Man habe nicht nachgewiesen, dass “die Besonderheiten der Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Abweichung vom Normaltarif rechtfertigen.”
Im sich anschließenden Gerichtsverfahren war dann auf Seiten der Beklagten Fleißarbeit gefragt. Auf 20 von 25 Seiten wurde allgemein dargelegt, weshalb der Schwacke-Mietpreisspiegel keine geeignete Schätzgrundlage für einen üblichen Normaltarif sei. Die Befragung durch Schwacke sei unseriös und die Preisbenenner hätten bei den Befragungen offensichtlich und absichtlich überhöhte Preise genannt, um das Tabellenwerk nach oben zu pushen. An das Wort “Betrug” traute man sich erstaunlicherweise nicht heran. Das Amtsgericht sah sich jedoch zu Recht nicht gehalten, einen Kampf der Mietpreisspiegel zu entscheiden, wenn die Auswirkungen der angeblichen Mängel auf den konkreten Fall nicht dargelegt werden.
Aus Sicht des Gerichts war ausserdem zu beachten, dass die Klägerin sich auf einen vom Vermieter als Normaltarif gemäß Schwacke Mietpreisspiegel bezeichneten Preis eingelassen hatte. Für den normalen Verbraucher seien “Schwacke-Listen” generell ein Begriff des Inhalts, dass es sich um Standartpreise bzw. -tarife handele. Kenntnisse darüber, wie diese Listen zustande kommen und ob und inwieweit diese umstritten sind, dürfen nicht erwartet werden, zumal auch die Fraunhofer-Liste nicht unumstritten ist.