OLG Bamberg entscheidet über Videoüberwachung im Straßenverkehr
Das OLG Bamberg (OLG) hat mit Beschluss vom 16. 11. 2009 (Az.: 2 Ss OWi 1215/09) entschieden, dass trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.08.2009 (Az.: 2 BvR 941/08) das Brückenabstandsmessverfahren zur Feststellung von Abstandsunterschreitungen auf Autobahnen in Bayern rechtlich einwandfrei ist. Im entschiedenen Fall hat das Amtsgericht am 31.08.2009, also nach der Entscheidung des BVerfG, den Täter wegen einer auf einer Autobahn (BAB) fahrlässig begangenen Abstandsunterschreitung zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Amtsgericht hatte keine Zweifel an der Verwertung der Ergebnisse des zum Nachweis des Abstandsverstoßes eingesetzten sog. Brückenabstandsmessverfahrens mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) unter Einsatz einer Videokamera in Kombination mit einem geeichten sog. Charaktergenerator sowie eines Videobildmischers. Diese Entscheidung wurde vom OLG bestätigt. Zwar seien die Videoaufnahmen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), da auf den gefertigten Bildern das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen sind und mit diesen so erlangten Daten ein Personenbezug hergestellt werden könne. In dieses Recht könne aber durch eine gesetzliche Grundlage eingegriffen werden. Diese sei in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zu sehen. Diese Norm gelte über die Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wegen des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die Videoaufzeichnung nimmt das OLG daher die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen an und bestätigte die Verurteilung des Abstandsünders. Trotz dieser Entscheidung stellt sich immer noch die Frage, ob Videoaufnahmen in jedem Fall verwertbar sind. Im Zweifel muss wegen der Fülle der aktuellen und teilweise widersprüchlichen Gerichtsurteile mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts geprüft werden, ob man sich als Betroffenener wehrt.
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