Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Haftungsfrage unstreitig war, wollte der Geschädigte fiktiv abrechnen.
Er hatte einen Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftragt. Die gegnerische Versicherung übersandte dem Geschädigten einen konkreten Hinweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer Marken-Fachwerkstatt am Ort des Geschädigten und zwar genau von der Werkstatt, deren Stundenverrechnungssätze der Sachverständige des Geschädigten in seinem Gutachten in Ansatz gebracht hatte. Ferner ließ die gegnerische Versicherung das Gutachten des Geschädigten überprüfen und gelangte – wie so oft – zu der Auffassung, dass dem Geschädigten nur ein geringerer Betrag zustehen würde.
Der Geschädigte reparierte sein Fahrzeug, legte aber keine Reparaturrechnung im gerichtlichen Verfahren, in welchem er u. a. den Differenzbetrag geltend machte, vor.
Das Amtsgericht Essen-Borbeck verurteilte die Versicherung zur Zahlung der Differenz.
Dabei wies es unter Bezugnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei sei. Das gelte auch für die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten.
Dem Vortrag der gegnerischen Versicherung, dass diese doch genau in der vom Geschädigten benannten Werkstatt günstigere Stundenverrechnungssätze mitgeteilt habe, erteilte das Gericht eine Absage, da zumindest dem Geschädigten ein solches Angebot konkret in keiner Weise vorlag. Es mag sein, das eine derartige Vereinbarung zwischen der gegnerischen Versicherung und der Werkstatt bestand, Auswirkungen auf das Verhältnis Geschädigter zur Werkstatt habe dies jedoch nicht (Az.: 5 C 60/08).
In Konsequenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dabei außer Acht zu bleiben, ob der Geschädigte tatsächlich repariert oder fiktiv abrechnet.
Die gegnerische Versicherung nahm diese Entscheidung so nicht hin, sondern legte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung erteilte das Landgericht Essen einen Hinweis, worauf hin die gegnerische Versicherung die Berufung für sie kostenpflichtig zurücknahm.
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