Der Fall: Unser Mandant befuhr eine Vorfahrtstraße, bei der rechts vor links galt. Da der Vorfahrtsverpflichtete ebenfalls in den Kreuzungsbereich einfuhr, kam es zur Kollision. Das Problem: Die gegnerische Haftpflichtversicherung wandte eine Mithaftung von 25 % ein, weil unser Mandant angeblich die Kollision bei der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Urteil: Das Amtsgericht hat … Verkehrsrecht Merzig: Auch in Fällen der sog. „halben Vorfahrt“ ist dem Vorfahrtsberechtigten nur in Sonderfällen eine Mithaftung zuzurechnen (Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern – vom 06.02.2024) weiterlesen
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